Ratgeber
Vermehrt geistert der Begriff des «Money Mule» durch die Medien, was man etwa mit «Geldesel» ins Deutsche übersetzen kann. Dabei wird eine Person, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu benutzt, Gelder zu transferieren.
Oftmals erfolgt eine Anwerbung über das Internet wie z.B. über Social Media oder per E-Mail, aber auch eine telefonische Kontaktaufnahme kann vorkommen. Zielpersonen sind oft Personen auf Jobsuche, in finanziellen Schwierigkeiten oder aber auch ältere Menschen. Die Methoden sind dabei vielfältig und werden teilweise gar auf eine spezifische Zielperson zugeschnitten. Einmal ist es ein lukratives Jobangebot, ein anderes Mal Hilfe bei einem Bitcoin-Geschäft.
Der Mechanismus dahinter ist jedoch immer derselbe. Ziel ist es, die so kontaktierte Person, die Zielperson, dazu zu bringen, Gelder auf ihr eigenes Konto zu empfangen und diese dann auf ein anderes Konto weiterzuleiten. Teilweise darf eine Provision behalten werden, teilweise werden Zahlungen resp. Gewinne in der Zukunft versprochen. Die Tätigkeit der Zielperson scheint, und ist auch meistens, recht einfach, der Gewinn dafür gross.
Zwar scheint das Bewusstsein in der Gesellschaft zu wachsen, jedoch bleiben die Täter nicht untätig. Die jeweilige Geschichte wird glaubwürdig dargelegt und teilweise auch durch falsche Dokumente und Nachweise untermalt. Durch vielfältige Vorkehrungen wird versucht die Zielperson zu überzeugen, dass es sich in seinem speziellen Fall um eine seriöse Sache handelt.
Einmal angebissen wird meist Schritt für Schritt versucht an mehr Daten der Zielperson zu kommen, bis hin zur ID-Kopie, womit dann z.B. neue Konten, oft auch im Ausland, auf den Namen der Zielperson eröffnet werden können. Aber auch Zugriffe auf die persönlichen Konten können vorkommen, so z.B. ein Zugriff auf E-Banking-Portale via Fernsteuerung des Computers der Zielperson.
Für die Zielperson, resp. den «Money Mule», bringt dies diverse Probleme mit sich. Dabei ist nicht nur an eine Gefährdung des eigenen Vermögens oder einer Auflösung der Bankkonten zu denken, sondern auch an eine Strafbarkeit der Zielperson.
Das Geldwäschereigesetz verpflichtet Finanzintermediäre, wie z.B. Banken, begründete Verdachtsfälle der Meldestelle für Geldwäscherei zu melden. Diese Stelle filtert die Fälle und kann diese der Staatsanwaltschaft weiterleiten, was sodann die Eröffnung einer Strafuntersuchung zur Folge haben kann.
Dabei steht meist der Tatbestand der Geldwäscherei im Vordergrund. Ein wesentliches Merkmal der Methode ist nämlich, dass die durch die Zielperson weitergeleiteten Gelder in der Regel nicht aus legalen Quellen stammen. Sie können z.B. aus dem Drogenhandel oder aber auch aus betrügerischen Machenschaften im Internet stammen. Durch die Weiterleitung der Gelder ermöglicht die Zielperson eine Verschleierung der Geldherkunft, was den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen kann.
Den Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) erfüllt «wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren».
Ob im konkreten Fall eine Strafbarkeit gegeben ist, wird dann in einem Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft untersucht und von dieser oder einem Gericht beurteilt. Ist der Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, droht aus strafrechtlicher Sicht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe.